Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei der Berechnung der Renten von Aussiedlern und Spätaussiedlern die für Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes ermittelten Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 zu reduzieren.
I. 1. a) Der 1936 in Rumänien geborene Beschwerdeführer war von Juli 1952 bis April 1980 in Rumänien versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 1980 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist als Vertriebener anerkannt. In der Bundesrepublik war er bis September 1994 versicherungspflichtig beschäftigt; anschließend war er von Dezember 1994 bis Dezember 1995 arbeitslos.
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