VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.03.2011
DL 13 S 2492/10
Normen:
LPVG § 75 Abs. 2 S. 2; LPVG § 80; VwGO § 124 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2011, 531
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1440/09

Rechtzeitiger Hinweis vor Erlass einer Disziplinarverfügung auf die geplante Disziplinarmaßnahme und die Höhe sowie auf das Antragsrecht des Beamten auf Beteiligung des Personalrats

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen DL 13 S 2492/10

DRsp Nr. 2011/5547

Rechtzeitiger Hinweis vor Erlass einer Disziplinarverfügung auf die geplante Disziplinarmaßnahme und die Höhe sowie auf das Antragsrecht des Beamten auf Beteiligung des Personalrats

Entschließt sich die Disziplinarbehörde zur Verhängung einer Geldbuße, so muss sie rechtzeitig vor Erlass der Disziplinarverfügung den Beamten sowohl über die geplante Disziplinarmaßnahme als auch über deren Höhe informieren und gleichzeitig auf sein Antragsrecht auf Beteiligung des Personalrats hinweisen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2010 - DL 11 K 1440/09 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

LPVG § 75 Abs. 2 S. 2; LPVG § 80; VwGO § 124 Abs. 2;

Gründe

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.