LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.01.2007
7 Ta 257/06
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2124/06

Rechtzeitige Vorlage von Unterlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 257/06

DRsp Nr. 2007/11803

Rechtzeitige Vorlage von Unterlagen

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, als auch statthaft und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung (Seite 2, 3 = Bl. 44, 45 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Insoweit wird auf die ausführliche Nichtabhilfeentscheidung vom 11.12.2006 (Seite 2 = Bl. 54 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.