BSG - Urteil vom 29.06.2000
B 13 RJ 41/99 R
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 4, § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 141 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 13 J201/91 - 08.12.1997,
SG Fulda, vom 18.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen J 268/89

Rechtswirkung von Urteilen mit inhaltlicher Widersprüchlichkeit, Auslegung

BSG, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen B 13 RJ 41/99 R

DRsp Nr. 2001/3850

Rechtswirkung von Urteilen mit inhaltlicher Widersprüchlichkeit, Auslegung

1. Beinhaltet ein Urteil Widersprüchlichkeiten, so kann es keine Rechtswirkung entfalten. 2. Wenn sich auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe kein eindeutiges Ergebnis erzielen läßt, so scheidet eine grundsätzliche Auslegung der Urteilsformel aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 4, § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 141 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der im Dezember 1938 geborene Kläger absolvierte von 1953 bis 1956 eine Lehre als Rolladenbauer und war anschließend als Geselle rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Nach Abschluß eines Meisterlehrgangs von Oktober 1960 bis Mai 1961 betrieb er von Oktober 1962 bis 1980 ein Unternehmen für Rolladen- und Jalousiebau. Von November 1980 bis Februar 1981 bezog er Arbeitslosen- und anschließend Sozialhilfe.