Die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Sozialgericht Magdeburg zurückgegeben.
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