Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.12.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen den vom Arbeitsgericht abgewiesenen Kündigungsschutzantrag richtet.
Wegen des Sach- und Streitstandes im erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Bonn dazu bewogen haben, den Kündigungsschutzantrag des Klägers zurückzuweisen, wird erneut auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 09.12.2015 Bezug genommen.
Wegen der Feststellung der Einhaltung der Formalien der vom Kläger eingelegten Berufung wird auf die Ausführungen im Teilurteil des Berufungsgerichts vom 09.06.2016 Bezug genommen.
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