Die bei der beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) errichteten Prüfungseinrichtungen kürzten die Honorarforderung des als Allgemeinarzt zugelassenen Klägers für die Behandlung von Primärkassenpatienten im Quartal IV/1988 wegen Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise um 6.893,91 DM (Bescheide des Prüfungsausschusses vom 24. April 1989 und 6. September 1989 sowie des beklagten Beschwerdeausschusses vom 27. Juni 1990). Das dagegen angerufene Sozialgericht (
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