Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.12.2021 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss des SG Gelsenkirchen war aufzuheben, da ein Ordnungsgeld gegen die im Verhandlungstermin vom 22.12.2021 nicht erschienene Klägerin nicht festgesetzt werden konnte.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|