LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.07.2022
L 5 AL 38/22 B
Normen:
SGG § 111 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 381 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 22.12.2021

Rechtswidrigkeit eines Ordnungsgeldbeschlusses im sozialgerichtlichen VerfahrenNichterscheinen nach Anordnung des persönlichen ErscheinensMöglichkeit einer Entscheidung in Abwesenheit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2022 - Aktenzeichen L 5 AL 38/22 B

DRsp Nr. 2023/14655

Rechtswidrigkeit eines Ordnungsgeldbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren Nichterscheinen nach Anordnung des persönlichen Erscheinens Möglichkeit einer Entscheidung in Abwesenheit

Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens zu einem Erörterungstermin nach Anordnung des persönlichen Erscheinens ist aufzuheben, wenn sich das Gericht in der Lage sieht, auch in Abwesenheit des Klägers nach Vernehmung von Zeugen eine Entscheidung zu treffen und die Klage abzuweisen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.12.2021 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Normenkette:

SGG § 111 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 381 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss des SG Gelsenkirchen war aufzuheben, da ein Ordnungsgeld gegen die im Verhandlungstermin vom 22.12.2021 nicht erschienene Klägerin nicht festgesetzt werden konnte.