VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.06.2024
12 S 1649/23
Normen:
SGB VIII § 42a; RL § 2013/33/EU Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 02.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2998/23

Rechtswidrigkeit eines Bescheids zur Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten Minderjährigen hinsichtlich Altersfeststellung; Pflicht zur Bestellung eines Vertreters bei Behauptung der Minderjährigkeit einer ausländischen Person

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 12 S 1649/23

DRsp Nr. 2024/8394

Rechtswidrigkeit eines Bescheids zur Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten Minderjährigen hinsichtlich Altersfeststellung; Pflicht zur Bestellung eines Vertreters bei Behauptung der Minderjährigkeit einer ausländischen Person

1. Die Pflicht der Mitgliedsstaaten, dafür zu sorgen, einem unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich einen Vertreter zu bestellen, der ihn vertritt und unterstützt, damit jener die Rechte aus der Aufnahmerichtlinie in Anspruch nehmen und den sich hieraus ergebenden Pflichten nachkommen kann, ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU und nicht unmittelbar aus Art. 8 EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris). 2. Ein Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU führt nicht zur Unwirksamkeit, sondern zur Rechtswidrigkeit eines Bescheids zur Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a i.V.m. § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2023 - 8 K 2998/23 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Juli 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2023 wird abgelehnt.