LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2007
L 7 AS 1703/06
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1 § 60 Abs. 1 § 66 Abs. 1 ; SGB II § 60 Abs. 4 § 7 Abs. 3c ; SGG § 54 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen 12. Kammer - S 12 AS 3741/05 - 13.03.2006,

Rechtswidrigkeit eines Bescheides wegen Ermessensnichtgebrauch

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 1703/06

DRsp Nr. 2007/19906

Rechtswidrigkeit eines Bescheides wegen Ermessensnichtgebrauch

Ein Bescheid über die Ablehnung von Leistungen wegen fehlender oder unzureichender Mitwirkung, dessen Begründung keine für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen zum Ermessen enthält, ist wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Nur wenn dem Leistungsträger keine anderweitigen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, mit denen er den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufklären kann, kann eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung angenommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 39 Abs. 1 § 60 Abs. 1 § 66 Abs. 1 ; SGB II § 60 Abs. 4 § 7 Abs. 3c ; SGG § 54 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.