LAG Bremen - Beschluss vom 18.04.2024
2 TaBVGa 1/24
Normen:
BetrVG. § 13 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 09.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 101/24

Rechtswidrigkeit des Abbruchs einer Betriebsratswahl bei nicht schwerwiegenden Formfehlern

LAG Bremen, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 2 TaBVGa 1/24

DRsp Nr. 2024/7314

Rechtswidrigkeit des Abbruchs einer Betriebsratswahl bei nicht schwerwiegenden Formfehlern

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass ein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in einem derart hohen Maß vorliegt. Es muss ein offensichtlicher, besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften bestehen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. - 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 09. April 2024 - 1 BVGa 101/24 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG. § 13 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch um den Abbruch einer Betriebsratswahl.

Hintergrund der streitgegenständlichen außerplanmäßigen Betriebsratswahl ist eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven über die erfolgreiche Anfechtung der vorangegangenen Betriebsratswahl. Nachdem der Betriebsrat hiergegen in Beschwerde gegangen war, baten die Beteiligten das Landesarbeitsgericht um einen späten Verkündungstermin, da der Betriebsrat die Durchführung einer neuen Betriebsratswahl vorbereiten wolle. Termin zur Verkündung einer Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren ist anberaumt auf den 15. Mai 2024 an.

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