Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2019 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2018 aufgehoben, soweit dieser die Befreiung von der Versicherungspflicht in dem Bescheid vom 8. Dezember 2017 für die Zeit vom 9. Februar 2016 bis 27. Januar 2018 zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Streitig ist die Rücknahme der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 09.02.2016 bis 31.08.2018.
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