Auf die Beschwerde der Sachverständigen wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.02.2022 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Der Senat hat die Eingabe der Sachverständigen vom 13.04.2022, die das SG Düsseldorf dem Landessozialgericht vorgelegt hat, als Beschwerde (§ 172 Abs. 1 SGG) ausgelegt, nachdem die Sachverständige hinreichend deutlich gemacht hat, das sie eine Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses im Rechtsmittelverfahren begehrt.
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