LAG Nürnberg - Beschluss vom 03.05.2016
2 Ta 50/16
Normen:
Gewo § 109 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AUR 2016, 433
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 08.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 992/15

Rechtswidriger Zwangsgeldbeschluss bei nicht vollstreckbarem Vergleichstitel auf Erteilung einer Leistungs- und Gesamtbeurteilung gut

LAG Nürnberg, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 50/16

DRsp Nr. 2016/12914

Rechtswidriger Zwangsgeldbeschluss bei nicht vollstreckbarem Vergleichstitel auf Erteilung einer Leistungs- und Gesamtbeurteilung „gut“

Die Vereinbarung der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit einer „guten“ Leistungs- und Gesamtbeurteilung hat nur hinsichtlich der Erteilung, nicht aber hinsichtlich der „guten“ Bewertung einen vollstreckbaren Inhalt.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 08.02.2016 - 2 Ca 992/15 - aufgehoben.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.600,- € festgesetzt.

Normenkette:

Gewo § 109 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Mit gerichtlich festgestelltem Vergleich vom 16.11.2015 verpflichtete sich der Beklagte in Ziffer 7, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen mit der Leistungs- und Gesamtbeurteilung „gut“ und dabei die Formulierungsvorschläge des Klägers wohlwollend zu prüfen und zu berücksichtigen.

Die vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses ist dem Beklagten am 19.12.2015 zugestellt worden. Mit Schreiben an seine Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2015 und vom 22.12.2015 forderte der Klägervertreter den Beklagten zur Erfüllung des Zeugniserteilungsanspruches auf.