LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.07.2015
2 Ta 101/15
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 156/15

Rechtswidrige Zurückweisung des unter Bezugnahme auf die beiliegende Erklärung gestellten Prozesskostenhilfeantrags bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen 2 Ta 101/15

DRsp Nr. 2015/14292

Rechtswidrige Zurückweisung des unter Bezugnahme auf die beiliegende Erklärung gestellten Prozesskostenhilfeantrags bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung möglich; dazu muss ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag mit einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens vorliegen.