Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.10.2010 - 4 Ca 925 b/10 - aufgehoben.
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F. beigeordnet. Der Kläger hat sich gegenwärtig nicht mit Raten an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen.
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