LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.01.2014
13 Ta 1/14
Normen:
ArbGG § 47 Abs. 2; ArbGG § 51; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 141 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 228/13

Rechtswidrige Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der geladen Arbeitgeberin im Gütetermin

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 1/14

DRsp Nr. 2014/14781

Rechtswidrige Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der geladen Arbeitgeberin im Gütetermin

1. Die Verhängung des Ordnungsgeldes gemäß § 51 ArbGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; die Sanktion erfolgt nicht wegen einer Missachtung des Gerichts sondern dient vorwiegend der Verfahrensförderung zur sachgemäßen Erledigung des Rechtsstreites. 2. Ein Ordnungsgeld kommt in der Regel nur in Betracht, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert, wobei die Partei ein eigenes Verschulden treffen muss; eine Zurechnung etwaigen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. 3. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Arbeitgeberin ist rechtswidrig, wenn das unterbliebene Erscheinen des Geschäftsführers im Gütetermin zu keiner Verzögerung des Verfahrens geführt hat; die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei darf nicht der Erzwingung eines Vergleichs dienen.