ArbG Mannheim, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 228/13
Rechtswidrige Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der geladen Arbeitgeberin im Gütetermin
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 1/14
DRsp Nr. 2014/14781
Rechtswidrige Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der geladen Arbeitgeberin im Gütetermin
1. Die Verhängung des Ordnungsgeldes gemäß § 51ArbGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; die Sanktion erfolgt nicht wegen einer Missachtung des Gerichts sondern dient vorwiegend der Verfahrensförderung zur sachgemäßen Erledigung des Rechtsstreites.2. Ein Ordnungsgeld kommt in der Regel nur in Betracht, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert, wobei die Partei ein eigenes Verschulden treffen muss; eine Zurechnung etwaigen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2ZPO kommt nicht in Betracht.3. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Arbeitgeberin ist rechtswidrig, wenn das unterbliebene Erscheinen des Geschäftsführers im Gütetermin zu keiner Verzögerung des Verfahrens geführt hat; die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei darf nicht der Erzwingung eines Vergleichs dienen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.