Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2014 über die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit aufgehoben:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet.
Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Köln verwiesen.
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