Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn das Landgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit stellt gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen eigenen Rechtsweg dar (Zöller-Gummer, 26. Auflage, Rn 11 vor § 17 GVG), so dass bei Zuständigkeit der Arbeitsgerichte die Rechtswegverweisung gemäß § 17a GVG stattfindet.
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ArbGG gegeben.
Es handelt sich um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Klägerin war Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG, denn sie war zur Berufsausbildung bei der ... beschäftigt.
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