ArbG Bonn, vom 19.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2006/91
LAG Köln, vom 28.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 284/91
Rechtswegverweisung
BAG, Beschluß vom 10.12.1992 - Aktenzeichen 8 AZB 6/92
DRsp Nr. 1996/6330
Rechtswegverweisung
»1. Über die weitere sofortige Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 S. 4 bis 6 GVG entscheidet der Senat ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, und folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 72 Abs. 6 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG.2. Das Landesarbeitsgericht entscheidet über die sofortige Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.3. Die Rechtsverhältnisse der gemäß Art. 20Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 1 S. 1 mit dem Wirksamwerden des Beitritts als Soldaten der Bundeswehr übernommenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee beurteilen sich allein nach öffentlichem Recht.«