LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2015
L 20 AY 50/15 B
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a; AsylbLG § 1a; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 4; AsylbLG § 1 Abs. 1; AsylVfG § 53 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 3- 5; SGG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AY 41/15 ER

RechtswegbeschwerdeZuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Streitigkeiten im Bereich des AsylbLGBehördliche Anordnung des Umzuges eines Asylbewerbers in ein anderes Übergangsheim (hier Umsetzung des Betroffenen in eine separat abgeschlossene Wohnung)Erbringung von Sachleistungen nach § 3 AsylbLG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2015 - Aktenzeichen L 20 AY 50/15 B

DRsp Nr. 2015/16182

Rechtswegbeschwerde Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Streitigkeiten im Bereich des AsylbLG Behördliche Anordnung des Umzuges eines Asylbewerbers in ein anderes Übergangsheim (hier Umsetzung des Betroffenen in eine separat abgeschlossene Wohnung) Erbringung von Sachleistungen nach § 3 AsylbLG

Über die Frage, ob die Behörde berechtigt ist, einen Asylbewerber mit sofortiger Wirkung von einem Übergangsheim (Jugendherbergsunterbringung) in ein anderes Übergangsheim (Unterbringung in separat abgeschlossenen Wohnungen) umzusetzen, entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.07.2015 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wird für zulässig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a; AsylbLG § 1a; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 4; AsylbLG § 1 Abs. 1; AsylVfG § 53 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 3- 5; SGG § 172 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im zugrunde liegenden Eilverfahren gegen einen Umzug in ein anderes Übergangsheim, den die Antragsgegnerin ihm und seinen Familienangehörigen gegenüber angeordnet hat.