Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.07.2015 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wird für zulässig erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
I.
Der Antragsteller wendet sich im zugrunde liegenden Eilverfahren gegen einen Umzug in ein anderes Übergangsheim, den die Antragsgegnerin ihm und seinen Familienangehörigen gegenüber angeordnet hat.
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