LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.05.2008
16 Ta 90/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b ; GVG § 17a ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 221/07

Rechtsweg; Zuständigkeit; Arbeitsgerichte; sic-non-Fall

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 16 Ta 90/08

DRsp Nr. 2008/19820

Rechtsweg; Zuständigkeit; Arbeitsgerichte; sic-non-Fall

»Ein die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründender "sic-non-Fall" kann auch dann gegeben sein, wenn eine Zahlungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Das ist dann der Fall, wenn Annahmeverzugsansprüch nur in Betracht kommen, wenn eine ausgesprochene mündliche Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Verstosses gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB unwirksam ist.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b ; GVG § 17a ;

Gründe:

I.

Die Beklagte wendet sich im Wege sofortiger Beschwerde gegen einen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bejahenden Beschluss des Arbeitsgerichts.