LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.02.2004
2 Ta 31/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ; EStG § 41b ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 29.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1296 a/03

Rechtsweg, Zuständigkeit, Arbeitsgericht, Firnanzgericht, Arbeitspapiere, Steuerkarte, Steuerklasse

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 31/04

DRsp Nr. 2005/21483

Rechtsweg, Zuständigkeit, Arbeitsgericht, Firnanzgericht, Arbeitspapiere, Steuerkarte, Steuerklasse

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ; EStG § 41b ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht verwiesen.

Der Kläger hatte am 14.07.2003 Klage erhoben und zunächst verlangt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Lohnsteuerkarte für 2002 ordnungsgemäß ausgefüllt auf Basis Lohnsteuerklasse 6 an den Kläger herauszugeben.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte habe ihm bereits die Lohnsteuerkarte zurückgeben, indes auf Basis der Steuerklasse 1 abgerechnet. Er habe eine Steuerkarte mit Steuerklasse 6 abgegeben gehabt. Daher habe er die Lohnsteuerkarte zurückgegeben und gebeten, die Eintragungen zu korrigieren. Diese Bitte habe die Beklagte nicht erfüllt. Den Klagantrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2003 wie folgt umformuliert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.05.2002 auf Basis Lohnsteuerklasse 6 abzurechnen.

Dazu hat er vorgetragen, es sei eine Nettovergütung vereinbart worden. Dies hat die Beklagte bestritten und die Rechtswegzuständigkeit gerügt.