I. Die Klägerin, die mit Fahrzeugen handelt, macht mit der Klage den restlichen Kaufpreis für einen Lastzug nebst Zubehör geltend, den der Beklagte mit Vertrag vom 15. November 1994 zu einem Kaufpreis von insgesamt 258.750 DM von der Klägerin erworben hatte. Der Beklagte fordert im Wege der Teilwiderklage einen Betrag von 50.000 DM zurück (Anzahlung für das Fahrzeug).
Der Lastzug sollte im Rahmen eines Beschäftigungsvertrages eingesetzt werden, den der Beklagte am gleichen Tag mit der Schwesterfirma der Klägerin, der B. Spedition GmbH & Co. (im folgenden: Spediteur), abschloß. Nach diesem auf die Dauer von fünf Jahren geschlossenen Vertrag "beschäftigt" der Spediteur ein Tank-/Silofahrzeug des Beklagten unter Zusicherung einer gleichmäßigen Auslastung des unter Vertrag stehenden Fahrzeugs, dies wiederum jedoch in Abhängigkeit von den Auftragsvoraussetzungen des Spediteurs und der jeweiligen Marktsituation (Nr. 1 und 3). Der Beschäftigungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
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