Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landesozialgerichts Hamburg vom 5. August 2013 und des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Februar 2013 geändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 Euro festgesetzt.
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