BSG - Beschluss vom 29.07.2014
B 3 SF 1/14 R
Normen:
SGG § 51 Abs. 1; SGG § 51 Abs. 2; SGB I § 17; SGB X § 19;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 23/13
SG Hamburg, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 857/11

Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit; Rechtsstreit über Vergütungsanspruch für Dolmetscherdienste anlässlich einer stationären Behandlung mit einem Krankenhausbetreiber

BSG, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen B 3 SF 1/14 R

DRsp Nr. 2014/12161

Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit; Rechtsstreit über Vergütungsanspruch für Dolmetscherdienste anlässlich einer stationären Behandlung mit einem Krankenhausbetreiber

Für die Klage eines Gebärdensprachdolmetschers auf Vergütung der während der vollstationären Behandlung eines gehörlosen Versicherten erbrachten Dolmetscherdienste durch den Krankenhausträger (Beklagter) bzw die Krankenkasse (Beigeladene) ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landesozialgerichts Hamburg vom 5. August 2013 und des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Februar 2013 geändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1; SGG § 51 Abs. 2; SGB I § 17; SGB X § 19;

Gründe:

I