LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.07.2011
10 Ta 6/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4b; ArbGG § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 151/10

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer Konventionalstrafe einer gemeinsamen Einrichtung von Tarifvertragsparteien nach Schweizer Recht

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 6/11

DRsp Nr. 2012/4525

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer Konventionalstrafe einer gemeinsamen Einrichtung von Tarifvertragsparteien nach Schweizer Recht

Macht eine gemeinsame Einrichtung von Parteien eines Gesamtarbeitsvertrages (Tarifvertrages) nach Schweizer Recht Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe sowie Kontroll- und Verfahrenskosten auf der Grundlage eines allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrages (Tarifvertrages) i.V.m. dem Schweizerischen Entsendegesetz gegenüber einem Arbeitgeber mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland geltend, weil dieser seine in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer vorübergehend in die Schweiz entsandt hat, handelt es sich um eine bürgerliche Streitigkeit nach § 2 ArbGG. Das mit der Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrags betraute paritätische Organ handelt nicht hoheitlich. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4b, 6 ArbGG.

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 14.01.2011, Az.: 14 Ca 151/10 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4b; ArbGG § 6;

Gründe:

I.