1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 14.01.2011, Az.:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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