LAG Hamm - Beschluss vom 24.07.2013
2 Ta 81/13
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; BGB § 117;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 16
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1187/12

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - nichtiges Scheingeschäft - Ehegatten-Arbeitsvertrag

LAG Hamm, Beschluss vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 2 Ta 81/13

DRsp Nr. 2013/21525

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - nichtiges Scheingeschäft - Ehegatten-Arbeitsvertrag

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch auf den schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag stützt, den der Arbeitgeber wegen Scheingeschäfts für nichtig nach § 117 BGB hält. Ob der Arbeitsvertrag (hier: Ehegatten-Arbeitsvertrag) tatsächlich nach § 117 BGB nichtig ist, bedarf es im Rechtswegbestimmungsverfahren keiner Entscheidung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14.12.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 21.11.2012 - 3 Ca 1187/12 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.406.48 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; BGB § 117;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die von der Klägerin geltend gemachte Freistellung von Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Kosten für ihre Ausbildung zur Logopädin.

Die Parteien sind Eheleute und leben derzeit getrennt.