Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14.12.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 21.11.2012 -
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.406.48 Euro festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die von der Klägerin geltend gemachte Freistellung von Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Kosten für ihre Ausbildung zur Logopädin.
Die Parteien sind Eheleute und leben derzeit getrennt.
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