ArbG Hamburg, vom 14.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 276/95
LAG Hamburg, vom 12.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ta 1/96
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung
BAG, Beschluß vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 5 AZB 25/96
DRsp Nr. 1997/3160
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung
»1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind (u. a.) ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, Abs. 2ArbGG).2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten nicht als Arbeitnehmer Personen, die als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind; Rechtsstreitigkeiten zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans können nur aufgrund einer Vereinbarung vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden (§ 2 Abs. 4ArbGG).3. Erhebt ein ehemaliges Mitglied des Vertretungsorgans eine ausschließlich auf Sozialwidrigkeit gestützte Kündigungsschutzklage (§ 1KSchG) mit der Behauptung, sein ehemaliges Arbeitsverhältnis sei nach der Beendigung der Organstellung wieder aufgelebt, so ist für diese Klage der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
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