LAG Köln - Beschluß vom 03.07.1998
11 Ta 94/98
Normen:
GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ; ArbGG § 5 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 283/98

Rechtsweg, Status; Beratervertrag; arbeitnehmerähnliche Person

LAG Köln, Beschluß vom 03.07.1998 - Aktenzeichen 11 Ta 94/98

DRsp Nr. 2000/2074

Rechtsweg, Status; Beratervertrag; arbeitnehmerähnliche Person

»1. Zur Rechtswegzuständigkeit für Vergütungsansprüche aufgrund eines "Beratervertrages". 2. Nach dem Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff "Beratervertrag" einen (typischerweise freien Dienst-) Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, seine Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet einem Unternehmen gegen Honorar zur Verfügung zu stellen. 3. Die Statusprüfung erfolgt in drei Stufen, von denen sich jeweils die folgende gegenüber der oder den früheren durchsetzt, sofern sie für ein Arbeitsverhältnis spricht: 1) Prüfung anhand der Vertragsbenennung; 2) der Vertragsgestaltung (die im Vertrag vereinbarte Verteilung von Rechten und Pflichten); 3) der Vertragsdurchführung. 4. In Stufe 2) und 3) kommt einem (vereinbarten oder in Anspruch genommenen) Weisungsrecht des Auftraggebers in Bezug auf die Arbeitszeit (Menge und Plazierung) das entscheidende Gewicht zu. 5. Sachzwänge bei der Auftragsausführung sowie die Pflicht zur Vertragserfüllung ohne zusätzliche Konkretisierungen durch den Auftraggeber im Einzelfall sind für die Statusprüfung in aller Regel ohne Aussagekraft.