LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.02.2004
2 Ta 22/04
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 672 d/03

Rechtsweg, Rechtswegentscheidung, Abhilfeentscheidung, Gremium, Kammerentscheidung, Zurückverweisung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 22/04

DRsp Nr. 2005/21485

Rechtsweg, Rechtswegentscheidung, Abhilfeentscheidung, Gremium, Kammerentscheidung, Zurückverweisung

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts, mit der der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen worden ist.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss der Vorsitzenden vom 2.2.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Die statthafte Beschwerde ist zunächst an das Arbeitsgericht zur erneuten Prüfung der (Nicht-)abhilfe zurückzugeben. Die Nichtabhilfeentscheidung ist nicht durch das richtige Gremium getroffen worden. Gem. § 48 Abs. 1 ArbGG ergehen Beschlüsse nach 17a GVG, wofern sie nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand haben, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer. Das gilt auch für die Abhilfeprüfung. § 572 Abs. 1 ZPO unterscheidet zwischen Entscheidungen, die der/die Vorsitzende alleine getroffen hat und denjenigen, die durch "das Gericht", d.h. im vorliegenden Fall: die Kammer, ergangen sind.