I. Die Beklagte hat die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Der Kläger ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und hat einen Anstellungsvertrag mit der Beklagten. Auf der Grundlage dieses Vertrages fordert er von der Beklagten mit vorliegender Klage die Entrichtung von Vergütungsansprüchen. Das Arbeitsgericht hat sich unter Berufung auf § 5 Abs.1 S. 3 ArbGG mit Beschluß vom 07. 03. 2002 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Aachen verwiesen. Gegen diesen ihm am 21. 06. 2002 zugestellten Beschluß richtet der Kläger die vorliegende am 04. 07. 2002 eingegangene sofortige Beschwerde.
II. Über die Beschwerde war vom Landesarbeitsgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (BAG, Beschluß vom 10. 12. 1992 - 8 AZB 6/92 in AP Nr.4 zu § 17a GVG). Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses:
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