I. Die Klägerin fordert Entschädigung für Zwangsarbeit, Freiheitsentziehung und Unterernährung.
Die Klägerin wurde im September 1925 in der Ukraine/Sowjetunion geboren. Im Jahr 1942 wurde sie von der deutschen Arbeitsverwaltung in einem Sammeltransport aus ihrer Heimat nach Deutschland verbracht. Die Klägerin wurde einem Betrieb der Beklagten zugeführt. Dort arbeitete sie bis zum Kriegsende und bis zu ihrer Rückkehr in die Sowjetunion 36 Monate.
Die Klägerin war in einem umzäunten und bewachten Lager untergebracht. Sie hatte von montags bis samstags täglich zwölf Stunden zu arbeiten. Sie unterstand den Weisungen der Beklagten, die über ihren konkreten Einsatz, die Art ihrer Unterbringung, ihre Verpflegung und ihre Einkleidung entschied. Ein Entgelt erhielt sie nicht.
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