BAG - Beschluß vom 16.02.2000
5 AZB 71/99
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, d, § 5 Abs. 1 ; GVG §§ 13, 17a ; BGB § 611 ; GG Art. 12a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 70 zu § 2 ArbGG 1979
AuA 2000, 388
BAGE 92, 310
BB 2000, 468
BB 2000, 829
DB 2000, 777
MDR 2000, 719
NJW 2000, 1438
NZA 2000, 385
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4661/99
LAG München, vom 29.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta 352/99

Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin

BAG, Beschluß vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 5 AZB 71/99

DRsp Nr. 2000/5141

Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin

»Ehemalige Zwangsarbeiter, die gegen ihren Willen nach Deutschland verbracht und ohne vertragliche Grundlage zur Arbeit herangezogen wurden, können Entschädigungsansprüche gegen deutsche Unternehmen gerichtlich geltend machen. Hierfür ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, sondern zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 13 1. Alt. GVG).«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, d, § 5 Abs. 1 ; GVG §§ 13, 17a ; BGB § 611 ; GG Art. 12a Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin fordert Entschädigung für Zwangsarbeit, Freiheitsentziehung und Unterernährung.

Die Klägerin wurde im September 1925 in der Ukraine/Sowjetunion geboren. Im Jahr 1942 wurde sie von der deutschen Arbeitsverwaltung in einem Sammeltransport aus ihrer Heimat nach Deutschland verbracht. Die Klägerin wurde einem Betrieb der Beklagten zugeführt. Dort arbeitete sie bis zum Kriegsende und bis zu ihrer Rückkehr in die Sowjetunion 36 Monate.

Die Klägerin war in einem umzäunten und bewachten Lager untergebracht. Sie hatte von montags bis samstags täglich zwölf Stunden zu arbeiten. Sie unterstand den Weisungen der Beklagten, die über ihren konkreten Einsatz, die Art ihrer Unterbringung, ihre Verpflegung und ihre Einkleidung entschied. Ein Entgelt erhielt sie nicht.