Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Mit Beschluss vom 9.2.2015 hat das Sozialgericht München einen Eilantrag des Antragstellers gegen einen Zwangsvollstreckungsauftrag der Antragsgegnerin vom 24.11.2014 über 10,00 EUR mangels Anordnungsgrundes sowie mangels Dringlichkeit abgewiesen.
Dagegen hat der Antragsteller der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 9.2.2015 folgend am 24.2.2015 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt zur Weiterverfolgung seines Begehrens, die Zahlungsbeitreibung aufzuheben.
II.
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