LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.11.2011
10 Ta 203/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1; HGB § 84;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 851/11

Rechtsweg für negative Feststellungsklage einer selbständigen Immobilienmaklerin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.11.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 203/11

DRsp Nr. 2012/1600

Rechtsweg für negative Feststellungsklage einer selbständigen Immobilienmaklerin

1. Kann sich die Klägerin "aussuchen", für wen sie Maklerleistungen erbringt, ist sie nicht von der Beklagten abhängig; erhält sie zudem von ihren Kunden eine Maklercourtage, von der ihr ein Anteil von mindestens 85 % zusteht, übt sie nach Art und Umfang eine selbständige Tätigkeit als Immobilienmaklerin aus und ist damit keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. 2. Die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG scheidet aus, wenn die Klägerin für die Beklagte nicht als Handelsvertreterin im Sinne des § 84 HGB tätig war, weil sie keine Geschäfte für die Beklagte vermittelt oder in deren Namen abgeschlossen sondern auf eigene Rechnung und in eigenem Namen gehandelt hat.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. August 2011, Az.: 7 Ca 851/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1; HGB § 84;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.