1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.11.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 4 Ca 452/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier von der Beklagten erklärter Kündigungen, Schadensersatz- und Tantiemenansprüche.
Die Parteien schlossen am 16./08.12.2008 den Dienstvertrag Aktenblatt 10 bis 20:
"Vorbemerkung
Herr H.-R. P. wird mit Wirkung zum 01.01.2009 zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Dazu wird folgendes vereinbart:
§ 1 Vertretung
1. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen.
2. ...
§ 2 Geschäftsführung
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