I. Die Kläger sind in M. niedergelassene Laborärzte und Mikrobiologen. Sie gehören der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kraft Gesetzes als Mitglieder an. Die Beklagte hat insbesondere die Aufgabe, die Abrechnungen der Kassenärzte im Verhältnis zu den Krankenkassen zu bearbeiten und die von den Krankenkassen gezahlten Honorare an die Kassenärzte zu verteilen.
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