OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.09.2010
12 W 59/10
Normen:
GVG § 13; GVG § 17a; SGG § 51;
Fundstellen:
VersR 2011, 945
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 63/10
LG Mannheim, vom 05.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 63/10

Rechtsweg für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs eines privaten Krankenversicherers gegen eine gesetzliche Unfallversicherung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 12 W 59/10

DRsp Nr. 2010/21041

Rechtsweg für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs eines privaten Krankenversicherers gegen eine gesetzliche Unfallversicherung

Ein Erstattungsanspruch eines privaten Krankenversicherers gegen eine gesetzliche Unfallversicherung ist vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltend zu machen.

1. Die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 5. Juli 2010 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 15. Juli 2010 - 11 O 63/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 57.157,36 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 13; GVG § 17a; SGG § 51;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde darum, ob ein Erstattungsanspruch eines privaten Krankenversicherers gegen eine gesetzliche Unfallversicherung vor den ordentlichen Gerichten oder in der Sozialgerichtsbarkeit geltend zu machen ist.