BAG - Beschluss vom 29.10.2001
5 AZB 44/00
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; GVG § 17 a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 63
BB 2002, 207
DB 2002, 280
NZA 2002, 166
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg (Mannheim) - Beschluss vom 27.09.2000 - 12 Ta 7/00 -,
ArbG Mannheim, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ga 2/00

Rechtsweg für Antrag des Arbeitgebers auf Untersagung ehrenrühriger Äußerungen eines Gewerkschaftssekretärs

BAG, Beschluss vom 29.10.2001 - Aktenzeichen 5 AZB 44/00

DRsp Nr. 2002/3601

Rechtsweg für Antrag des Arbeitgebers auf Untersagung ehrenrühriger Äußerungen eines Gewerkschaftssekretärs

»Äußerungen eines Gewerkschaftssekretärs über mangelnde Tariftreue des Arbeitgebers haben koalitionsspezifischen Bezug. Für den Antrag auf Untersagung solcher Äußerungen ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.« Orientierungssatz: 1. § 17 a GVG gilt auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. 2. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG erfasst alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Betätigung einer Koalition im Arbeitsleben. 3. Äußerungen eines Gewerkschaftssekretärs über mangelnde Tariftreue eines Arbeitgebers und die Behauptung, dieser betrüge die Arbeitnehmer um ihre tariflichen Ansprüche, haben koalitionsspezifischen Bezug. 4. Für den Antrag auf Untersagung solcher Äußerungen ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; GVG § 17 a Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller verlangen die Unterlassung einer Behauptung.