Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
Die nach § 17a Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2014 (Verweisung an das Amtsgericht Bochum) hat keinen Erfolg.
Für die vorliegende Streitigkeit ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der erkennende Senat hält dabei an seiner Rechtsprechung mit Beschluss vom 12. April 2013 (- L 23 SO 272/12 - juris -) in Streitigkeiten, in denen ausschließlich Leistungen aus einer Kostenübernahmeerklärung im Rahmen des "Schuldbeitritts" des Trägers der Sozialhilfe streitig sind, nicht fest (vgl. zum Rechtsweg in Streitigkeiten, in denen auch die Rückforderung an eine Einrichtung gezahlter Leistungen zum Lebensunterhalt streitig ist: Beschluss des Senats v. 29. Oktober 2013 - L 23 SO 299/12 B- nicht veröffentlicht).
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