1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 02.12.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.11.2019 - Aktenzeichen:
2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht zulässig.
3. Der Rechtsstreit wird an das im Rechtsweg zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, die für den Beurteilungszeitraum 01.01. bis 31.12.2018 erstellte dienstliche Beurteilung für Auswahlentscheidungen durch die Verfügungsbeklagte nicht zu verwenden.
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