Der Kläger war seit dem 01.05.1998 bei der Firma Z AG als Leiter des Bereiches Informationstechnologie auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 10./11.03.1998 (Bl. 9 ff. d. A.) beschäftigt. Die Firma Z AG wurde später in die Firma Y Deutschland AG und Co. KG umgewandelt.
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