LAG Baden-Württemberg, ArbG Stuttgart, vom 12.11.1992vom 09.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ta 9/92 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7629/90
Rechtsweg bei Klagen gegen persönlich haftende Gesellschafter einer KG
BAG, Beschluß vom 01.03.1993 - Aktenzeichen 3 AZB 44/92
DRsp Nr. 1993/3346
Rechtsweg bei Klagen gegen persönlich haftende Gesellschafter einer KG
»1. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 aArbGG begründete Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis besteht nach § 3ArbGG fort, wenn die Forderungen der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein aG übergegangen sind.2. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3ArbGG.3. Soweit Ansprüche einer Person, die nicht Arbeitnehmer ist, der aber aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen Leistungen der Altersversorgung zugesagt worden sind (hier: Rechtsanwalt als Rechtsberater), nach § 9 Abs. 2BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein aG übergehen, kann zwischen den übergegangenen Ansprüchen der Arbeitnehmer und diesem übergegangenen Anspruch ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 3ArbGG bestehen, der es rechtfertigt, alle Verfahren dem Arbeitsgericht zuzuweisen. Das ist etwa der Fall, wenn es im Rechtsstreit nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft ankommt.4. Der Beschluß, durch den der vom Kläger beschrittene Rechtsweg für zulässig erklärt wird (§ 48 Abs. 1 i.V.m. § Abs. ) wird rechtskräftig, wenn er nicht mit sofortiger Beschwerde angefochten wird.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.