I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des von dem Kläger beschrittenen Rechtswegs.
Der Kläger war von 1. Juli 1993 bis 30. September 1994 bei der m GmbH in Wiesbaden beschäftigt. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. März 1995 - 5 Ca 2904/94 - stehen ihm gegen seine frühere Arbeitgeberin Ansprüche auf Entgelt und auf Karenzentschädigung in Höhe von 161.894,00 DM brutto nebst Zinsen zu. Der von der Arbeitgeberin gestellte Konkursantrag wurde von dem Amtsgericht durch Beschluß vom 1. September 1995 mangels Masse zurückgewiesen. Vollstreckungsversuche des Klägers gegen die Gesellschaft blieben erfolglos.
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