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Aufgrund der weiteren Beschwerde des beklagten Landkreises ist gemäß § 17a Abs 3, 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorab über die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges in einem Rechtsstreit zu entscheiden, der die Zustimmung einer Landesbehörde zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen durch ein Pflegeheim nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) betrifft.
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