BAG - Beschluß vom 09.07.1997
9 AZB 14/97
Normen:
GVG § 17 ; ArbGG § 2 Abs. 2 ; ArbNErfG §§ 4, 39 ; PatG §§ 9, 143 ;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 2 ArbGG 1979
BB 1997, 2116
DRsp VI(646)153a
NJW 1998, 404
NZA 1997, 1181
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5046/95
LAG Köln, vom 24.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ta 5/97

Rechtsweg - Unterlassungsanspruch bei Streit um Erfinderrecht

BAG, Beschluß vom 09.07.1997 - Aktenzeichen 9 AZB 14/97

DRsp Nr. 1997/9048

Rechtsweg - Unterlassungsanspruch bei Streit um Erfinderrecht

»Macht ein früherer Arbeitnehmer geltend, Erfinder einer technischen Neuerung zu sein, und verlangt er von dem früheren Arbeitgeber die Vermarktung sowie die Anmeldung zum Patent zu unterlassen, so ist für diesen Rechtsstreit ausschließlich das für Patentstreitsachen zuständige Landgericht zuständig.«

Normenkette:

GVG § 17 ; ArbGG § 2 Abs. 2 ; ArbNErfG §§ 4, 39 ; PatG §§ 9, 143 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Köln am 21. Juni 1995 gegen den Beklagten Unterlassungsklage erhoben. Der Beklagte soll unterlassen, selbst oder durch die E GmbH bzw. durch sonstige Drittfirmen PI-Suchgeräte mit der von dem Kläger persönlich entwickelten Technik zu produzieren, zu vermarkten oder ein Patent auf diese Erfindung anzumelden. Die Parteien streiten über die Rechtswegszuständigkeit.