BAG - Beschluß vom 13.05.1996
5 AZB 27/95
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; GmbHG §§ 11, 6 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1512
BB 1996, 1512, 1774
BB 1996, 1774
DRsp VI(646)146a
NJW 1996, 2678
NZA 1996, 952
ZIP 1996, 1311
AuA 1997, 354
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7796/94
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Beschluß vom 14. Juli 1995 - 16 Ta 233/95 -,

Rechtsweg - Geschäftsführer einer Vor-GmbH

BAG, Beschluß vom 13.05.1996 - Aktenzeichen 5 AZB 27/95

DRsp Nr. 1996/28429

Rechtsweg - Geschäftsführer einer Vor-GmbH

»Der Geschäftsführer einer Vor-GmbH gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als deren Arbeitnehmer.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; GmbHG §§ 11, 6 ;

Gründe:

Der Kläger schloß mit der in Gründung befindlichen Beklagten am 18. Juni 1994 einen "Geschäftsführer-Dienstvertrag", durch den seine Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten vorgesehen wurde. Durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 21. Juli 1994 wurde die Beklagte errichtet. Hierin wurden der Kläger und Herr W G zu Geschäftsführern der Beklagten bestellt. Beide Geschäftsführer meldete die Beklagte zur Eintragung in das Handelsregister an. Am 6. September 1994 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt; sie berief den Kläger als (zweiten) Geschäftsführer der Beklagten mit sofortiger Wirkung ab. Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 13. September 1994 fristlos. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte noch nicht im Handelsregister eingetragen.