LAG Berlin, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ta 959/06
ArbG Berlin, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 81 Ca 3654/06
Rechtsweg - bürgerliche Rechtsstreitigkeit; öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit; sic-non-Fall; Kündigungsschutzklage; Weiterbeschäftigung; Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung; Eingliederung in Arbeit; Eingliederungsvereinbarung; Ein-Euro-Job
BAG, Beschluß vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 5 AZB 36/06
DRsp Nr. 2006/30065
Rechtsweg - bürgerliche Rechtsstreitigkeit; öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit; sic-non-Fall; Kündigungsschutzklage; Weiterbeschäftigung; Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung; Eingliederung in Arbeit; Eingliederungsvereinbarung; Ein-Euro-Job
»Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4aSGG).«
Orientierungssätze:1. Für Kündigungsschutzklagen nach § 4KSchG sind die Gerichte für Arbeitssachen abgesehen von dem Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (vgl. Senat 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - BAGE 107, 165) auch dann zuständig, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt.
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