ArbG Köln, vom 27.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5608/99
LAG Köln, vom 07.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ta 396/99
Rechtsweg - Arbeitnehmerähnliche Person (Rundfunkgebührenbeauftragter)
BAG, Beschluß vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 5 AZB 12/00
DRsp Nr. 2000/10068
Rechtsweg - Arbeitnehmerähnliche Person (Rundfunkgebührenbeauftragter)
»Ein Rundfunkgebührenbeauftragter kann arbeitnehmerähnliche Person sein. Für dessen Klage auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312SGB III ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.«