LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.03.2024
3 Sa 231/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; MTV § 4 Nr. 5; MTV § 5 Nr. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 559/19

Rechtsstreit zweier beidseitig tarifgebundener Parteien wegen eines Anspruchs auf Auszahlung tariflicher Nachtarbeitszuschläge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 231/20

DRsp Nr. 2024/7294

Rechtsstreit zweier beidseitig tarifgebundener Parteien wegen eines Anspruchs auf Auszahlung tariflicher Nachtarbeitszuschläge

1. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50 % - statt 30 % - des tariflichen Monatsentgelts steht dem Arbeitnehmer zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel","für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" und "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. 2. Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der Belastungen durch regelmäßige Nachtschichtarbeit und sonstige Nachtarbeit anzunehmen. Dabei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung ist am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 4. Juni 2020 - 5 Ca 559/19 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. 2.