OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2020
12 A 2816/17
Normen:
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3859/16

Rechtsstreit um einen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) aus § 27 SGB VIII i. V. m. § 31 SGB VIII; Eingeschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidung des Jugendamts über Eignung und Notwendigkeit der von der Klägerin gewünschten Hilfsmaßnahme; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Antrag auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 12 A 2816/17

DRsp Nr. 2020/16609

Rechtsstreit um einen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) aus § 27 SGB VIII i. V. m. § 31 SGB VIII; Eingeschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidung des Jugendamts über Eignung und Notwendigkeit der von der Klägerin gewünschten Hilfsmaßnahme; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 27; SGB VIII § 31;

Gründe

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehenden Ausführungen zu II. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ungeachtet dessen hat die Klägerin trotz entsprechender Ankündigung mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 keine aktuelle Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht.